Wieder zwei T-Hemd Motive verboten!
Nach anderthalbjährigem Prozess, welcher an Rechtsbeugung bzw. Biegung nichts zu wünschen übrig ließ, folgte eine äußerst linientreue Richterin am Amtsgericht in Leipzig der Strafmaßforderung des Staatsanwaltes und setzte die bekannten Motive „In hoc signo vinces“ und AZ/AG- Anti Zionist Aktion Group unter Strafe. Es ist daher geboten, diese Motive nicht mehr in der Öffentlichkeit zu tragen.
Das Motiv In hoc …, welches eine aufgehende Sonne darstellt, aus welcher eine schräg nach oben rechts zeigende Steele ragt sowie eine leicht eckige Erhöhung zu sehen ist, stellt in den Augen der Staatsmacht „eindeutig“ den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dar, da zweifelsfrei für „jeden“ Menschen ein Hakenkreuz zu erkennen ist. Das aus einer einzigen Steele vieles oder gar Tausendes zu interpretieren ist, gab die Richterin auch zu aber es zählt ja nicht, was sein könnte sondern, was die Judikative sehen will. Auch die Tatsache, dass das Gesinnungsjustizopfer dieses Zeichen eben bewusst verborgen hielt um eben nicht ein verfassungswidriges Kennzeichen zu verwenden und dabei auch noch peinlichst darauf achtete, dass durch verbinden irgendwelcher Linien oder Balken eben kein Hakenkreuz entstehen könnte, wertete das Gericht nicht. Da der Angeklagte eindeutig der Nazi-Szene zuzuordnen ist, kann es eben nur ein Hakenkreuz sein und nichts der Tausend anderen Dinge. Mit diesem Urteil wurde der Paragraph 86a fast bis zum brechen verbogen und somit die Freiheit der Gedanken, welche sich jeder bei diesem Motiv selbst machen kann, beschnitten. Dieses Urteil wird mit Sicherheit maßgeblich in künftige Entscheidungen einbezogen werden, bei welchen es um Vermutungen eines brD-Straftatbestandes geht.
Noch dreister war die Urteilsbegründung im Falle des Motives AZ/AG-Anti Zionist Aktion Group. Hier musste sich der Verfolgungsapparat einen Umweg zur Bestrafung einfallen lassen, da die einfache Ablehnung von Zionisten „noch“ nicht unter Strafe steht aber diverse „Auserwählten Bessermenschen“ unmöglich zulassen können, dass sich ein Deutscher so öffentlich dazu bekennen kann. Mit 86a war hier nichts zu machen als griff das Markenrecht. Die Rockband AC/DC würde bei diesem Motiv eindeutig in ihrem Markenschutz verletzt. Die Markenrechtsverwalter in Deutschland, eine große Anwaltskanzlei, wurde vom Amtsgericht Leipzig angeschrieben mit der Anfrage ob denn der Beklagte die Rechte am Motiv übertragen bekommen hätte. Die Anwaltskanzlei verneinte dies und bekundete auf weitere Anfrage, dass sie keine rechtlichen Schritte gegen den Verwender unternehmen wolle, da sie ihr Recht nicht verletzt sehe. Im Normalfalle hätte sich die Sache damit erledigt, kein Geschädigter, keine Straftat. Ja, überall aber nicht in der Israeltreuen brD. Das Markenrecht wurde kurzum vom Amtsgericht adoptiert und unabhängig von den Ansichten des Markenrechtsinhabers gegen das Gesinnungsjustizopfer abgestraft. Hierbei war es auch völlig ohne Bedeutung, das große Handelsketten wie z.B. H&M oder Kick dieselbe Form des Motives verwendeten z.B. RO/CK oder KI/CK. Das Motiv AZ/AG fängt mit einem A an und ist daher zu verwechseln mit AC/DC. Man möge meinen, dies ist ein verspäteter April-Scherz oder ein Fake. Nein, das ist Gerichtsalltag am Amtsgericht in Leipzig.
Gegen dieses Urteil, welches ein Bußgeld von 3300€ + Gerichts- und Anwaltskosten beinhaltete, wurde fristgerecht Rechtsmittel eingelegt. Wir informieren darüber weiter, sobald neue Erkenntnisse kommen. Wir möchten an dieser Stelle unserer Verantwortung gegenüber der Käufern dieser beiden Motive nachkommen und sie auffordern, diese Motive bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht mehr in der Öffentlichkeit zu tragen. Das Urteil wird an das Deutsche Rechtsbüro eingeschickt und kann dort demnächst sicher einzusehen sein.


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